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EU-Buchungen

EU-Buchungen

Bereits am 1. Januar 1993 begann der EU-Binnenmarkt als einheitlicher Wirtschaftsraum. Ab diesem Zeitpunkt entfielen innergemeinschaftlich die steuerlichen Grenzen im Bereich der Umsatzsteuer. Zur Sicherung des Steueraufkommens wurden innerbetriebliche Warenbewegungen über die Grenze in das neue Besteuerungssystem einbezogen.
 

Dies hat bedeutenden Einfluss auf die Finanzbuchhaltung:

  1. Die innergemeinschaftlichen Erwerbe müssen getrennt erfasst und verbucht werden (eigene Konten für den EU-Umsatz).

  2. Erfassen der Geschäftsbeziehungen mit Privatpersonen aus der EU, dem sogenannten großen oder kleinen Versandhandel und dem Abholfall.

  3. Erfassen der Umsatzsteueridentnummern (USt-IdNr.): Die USt-IdNr. gilt als Nachweis der Unternehmereigenschaft des in einem anderen Mitgliedsstaat ansässigen Lieferanten/Kunden (= befreite innergemeinschaftliche Lieferung/Erwerb).

  4. Erstellen einer vierteljährlichen/jährlichen zusammenfassenden Meldung.

 

Die Stammdaten unter Berücksichtigung der EU-Anforderungen
 

1. Firmenstamm

Eintrag der eigenen USt-IdNr für den Ausdruck der Nummer (z. B. bei der zusammenfassenden Meldung (Z-Meldung).
 

2. Steuerschlüssel

Folgende Besonderheiten gelten:

Wird ein Steuerschlüssel mit der Steuerberechnung "E" gekennzeichnet, so wird automatisch die Erwerbssteuer bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb berechnet. Das Programm überprüft in diesem Fall das Vorhandensein der USt-IdNr. im Lieferantenstamm. Die Buchung erfolgt auf das im Steuerschlüssel angegebene Erwerbssteuerkonto (siehe Beispiel innergemeinschaftlicher Erwerb).

Bei Kennzeichnung "F = EU-Fremdsteuer"  wird in der  Umsatzsteuervoranmeldung nur der Nettobetrag ausgewiesen über das KZ 45.

Werden mit verschiedenen EU-Ländern Warenverkehr betrieben, muss für jede Fremdsteuer auch ein eigener Steuerschlüssel angelegt werden.

 

3. Personenstamm

Für sämtliche EU-Kunden und EU-Lieferanten muß die USt-IdNr. erfaßt werden. Das Bebuchen diverser Personenkonten ist somit für den EU-Bereich nicht möglich, da die USt-IdNr. als Nachweis u. a. für die Zusammenfassende Meldung benötigt wird. Sind mehrere Identnummern für ein Personenkonto vorhanden, (z. B. Lieferant mit Multilager) so muss jede Adresse einzeln mit der zugehörigen IdNr. erfasst werden. Beim Verbuchen einer Rechnung ist die dort angegebene IdNr.  ausschlaggebend und bestimmt das Personenkonto. Die Nummer ist im Stamm vorhanden.

Im Feld Länderkennung muß bei jedem EU-Kunden oder -Lieferanten "EU-Land" stehen, bei jedem Drittlandkunden oder -lieferanten "Drittland".

 

Beispiele zur Verbuchung innergemeinschaftlichen Geschäftsvorfälle
 

E X P O R T

Es werden grundsätzlich zwei Arten von Exportfällen unterschieden:
 

1. Export in Drittländer (z. B. USA, Schweiz etc.)

mit Steuerschlüssel 0

keine Änderung der bisherigen Buchungspraxis, da der Export in ein Drittland eine befreite Ausfuhr ist.

Innerhalb der Umsatzsteuervoranmeldung erfolgt der Ausweis in Zeile 25, für Umsätze nach §4 Nr. 8 bis 28 UStG.
 

2. Export innerhalb der Europäischen Union

Beim Exportfall innerhalb der EU sind folgende 2 Fälle grundsätzlich zu unterscheiden: 

a) Innergemeinschaftliche Lieferung an Abnehmer mit USt-IdNr.

b) Innergemeinschaftliche Lieferung an Abnehmer ohne USt-IdNr.

 

Fall a:  Kunde hat Ust-IdNr. = Innergemeinschaftliche Lieferung

Die innergemeinschaftliche Lieferung ist in Deutschland umsatzsteuerbefreit. Der Abnehmer im anderen EU-Mitgliedsstaat muss den  innergemeinschaftlichen Erwerb versteuern (=Erwerbsteuer). Der EU-Kunde ist berechtigt, die aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb entstandene Erwerbssteuer als Vorsteuer abzuziehen. Die Erwerbsbesteuerung ersetzt die Einfuhrumsatzsteuer

Bestimmungslandprinzip

Folgende Konten müssen angelegt sein:

Konto 4125 ( SKR04)  /   8125 ( SKR03)

Bitte beachten Sie, dass in den Personenstammdaten sowohl die ID-Nummer als auch die Kennung "EU-Land" (im Feld "Länderkennung") für EU-Kunden hinterlegt sein muss!

Kto. 4125 ( SKR04)  /  8125 ( SKR03)

Kto. 4125 ( SKR04)  /  8125 ( SKR03)

steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung

Fibu-Steuerschlüssel:     0

Datev-Steuerschlüssel:   11

Voraussetzung:

Die USt-IdNr. des EU-Kunden muss bekannt und im Kundenkonto hinterlegt sein. Diverse EU-Kundenkonten sind nicht möglich, da bei den Auswertungen auf die USt-IdNr. im Personenstamm zurückgegriffen wird.

Der Ausweis innerhalb der Umsatzsteuervoranmeldung erfolgt in Zeile 21 als innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nr.1 Buchst. b UStG) an Abnehmer mit USt-IdNr.

Die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ist je Erwerber mit der USt-IdNr. innerhalb der Zusammenfassenden Meldung anzugeben. Für die Zuordnung ist das Rechnungsdatum ausschlaggebend. Berichtigungen der Bemessungsgrundlagen durch z. B. gewährte Skonti und Rabatte sind in dem Quartal zu berücksichtigen, in dem die Änderung eingetroffen ist

 

Fall b: Lieferung an Abnehmer ohne USt-IdNr.

Hierbei sind folgende Unterfälle zu unterscheiden:

  • b1: Abholfall

  • b2: kleiner Versandhandel

  • b3: großer Versandhandel

b1) Abholfall

Private Abnehmer und Kleinunternehmer i. S. des § 19 Abs. 1 UStG können unbegrenzt Waren aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat einführen, ohne dass eine steuerliche Entlastung oder Belastung stattfindet.  Die Ware trägt die Umsatzsteuer des Ursprungslandes. Für den deutschen Lieferanten bedeutet dies: Es liegt eine steuerpflichtige innergemeinschaftliche Lieferung zum vollen (19 Prozent) oder ermäßigten (7 Prozent) Steuersatz in Deutschland vor.

Einschränkungen gelten jedoch beim privaten Erwerb neuer Fahrzeuge, Boote, Flugzeuge und verbrauchsteuerpflichtiger Waren wie alkoholische Getränke, Mineralöl und Tabakwaren.

Kto. 4315 ( SKR04)  8315 ( SKR03)

Kto. 4315 ( SKR04)  8315 ( SKR03)

steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Umsatz

evt. pro EU-Land ein eigenes Umsatz-Konto  "Abholung".

Ausweis innerhalb der Umsatzsteuervoranmeldung in Zeile 28 oder 29 als steuerpflichtige Umsätze. 

Fibu-Steuerschlüssel: frei definierbar

Datevsteuerschlüssel:  12 oder 13

 

b2) Kleiner Versandhandel  

Wenn der private Kunde aus der EU beliefert und die nationale Lieferschwelle des Bestimmungslandes nicht überschritten wird, so ist die Lieferung im Ursprungsland steuerbar und steuerpflichtig. Dieser Fall ist vergleichbar der Abholung.

Für den kleinen Versandhandel sind in den Stammdaten folgende Voraussetzungen zu schaffen:

Anlage eines Steuerschlüssels:

Der Steuerschlüssel und die anzusprechenden Sachkonten sind so anzulegen, wie sie auch bei innerdeutschem Warenverkehr benötigt werden.

Anlage eines Mehrwertsteuerkontos

Konto 3808 ( SKR04 )  1778 ( SKR03)

Anlage eines Sachkontos

Kto. 4315 ( SKR04 ) / 8315 ( SKR03)

Kto. 4315 ( SKR04 ) / 8315 ( SKR03)

steuerpflichtige innergemeinschaftliche Lieferung

evt. pro EU-Land ein eigenes Erlöskonto "kleiner Versandhandel", um die Lieferschwelle zu kontrollieren

Ausweis innerhalb der Umsatzsteuervoranmeldung in Zeile 28 oder 29 als steuerpflichtige Umsätze

FIBU - Steuerschlüssel:  frei definierbar

Datevsteuerschlüssel:    12 oder 13

 

b3) Großer Versandhandel

Überschreitet ein Lieferant die Lieferschwelle in dem Bestimmungsland, muss er für die Lieferung im Bestimmungsland Erwerbsteuer zu dem dortigen Umsatzsteuersatz entrichten. Gleichzeitig entfällt in Deutschland die Steuerpflicht. Es liegt eine befreite Ausfuhrlieferung vor. Der deutsche Lieferant muss im Bestimmungsland eine Steuererklärung abgeben und einen Fiskalvertreter bestellen.

 

Voraussetzung in den Personenstammdaten:

Das Konto hat keine ID-Nummer, allerdings muss das Kürzel des EU-Landes in Feld ID-Nummer eingetragen und die Kennung hinterlegt sein, dass es sich um einen EU-Kunden handelt.

Definition des Steuerschlüssels:

Im Feld Steuerberechnung wird über das F der Steuerschlüssel als Fremdsteuer EU-Ausland tituliert.

 

Anlage des Mehrwertsteuerkontos

 Konto 3817 ( SKR04 )  /  1767 ( SKR03)

Anlage des Erlöskontos

 z.B.: Konto 4329 ( SKR04)  /  8329 ( SKR03)

Anlage des Personenkontos

Kto. 4329 ( SKR04)  /  8329 ( SKR03)

nicht steuerbarer Umsatz, großer Versandhandel

Pro EU-Land sollte ein eigenes U-Konto angelegt werden

Kto. 4329 ( SKR04)  /  8329 ( SKR03)

nicht steuerbarer Umsatz, großer Versandhandel

Pro EU-Land sollte ein eigenes U-Konto angelegt werden

 

I M P O R T

Der innergemeinschaftliche Erwerb ist das Spiegelbild der innergemeinschaftlichen Lieferung. Der EU-Lieferant führt die Ware steuerfrei aus, der EU-Abnehmer muss im Bestimmungsland versteuern.

Der deutsche Erwerber kann die Umsatzsteuer auf seinen innergemeinschaftlichen Erwerb als Vorsteuer abziehen, sofern der Gegenstand für das Unternehmen bezogen wurde. Der steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerb und die Vorsteuer aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb müssen in der Umsatzsteuervoranmeldung getrennt ausgewiesen werden (Zeile 37/38 bzw. Zeile 56)

Kto. 5425: (SKR04)  /  8425 ( SKR03)

innergemeinschaftlicher Erwerb mit Vorsteuerabzug

Pro EU-Land ein eigenes Eingangskonto anlegen

Kto. 5425: (SKR04)  /  8425 ( SKR03)

innergemeinschaftlicher Erwerb mit Vorsteuerabzug

Pro EU-Land ein eigenes Eingangskonto anlegen

Besonderheit des Steuerschlüssels:

Der Steuerschlüssel trägt als Kontenart die Bezeichnung "E" für gleichzeitige Errechnung der Erwerbssteuer. Das betreffende Konto kann im Feld Steuerkonto 2 eingetragen werden.

Ausweis innerhalb der Umsatzsteuervoranmeldung in Zeile 56 für Vorsteuererträge aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen (§15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG).

Stammdatenblatt des Erwerbsteuerkontos 3804

 

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