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Lohn & Gehalt 8.21.4.4217 (24.07.2023) (Hotfix)

Lohn & Gehalt 8.21.4.4217 (24.07.2023) (Hotfix)

Meldung auf dem Hauptbildschirm (Sie müssen mindestens die Version 8.21.4.4137 installiert haben, damit die Update-Meldung erscheint)

WICHTIG: Bitte beenden Sie vor dem Starten des Updates manuell den Lohn-Service Webbrowser, falls dieser in Ihrer Taskleiste (unten rechts) aktiv sein sollte (Rechtsklick auf das Symbol ⇒ Beenden). Wird der Lohn-Service Webbrowser nicht beendet, kann das Update unter Umständen nicht durchgeführt werden.

 

Beitragsherabsetzung in der Pflegeversicherung ab dem 01.07.2023

Die Beitragsherabsetzung wird mit dem aktuellen Update zur Verfügung gestellt. Mit dem Erfassen der Kinder in den Personalstammdaten wird zukünftig die Beitragsherabsetzung und die Ermittlung des Zusatzbeitrages für Kinderlose gesteuert.

Die Beiträge und Entlastung sieht wie folgt aus:

Mitglieder ohne Kinder 

= 4,00 % (Arbeitnehmer-Anteil: 2,3 %)

Mitglieder mit 1 Kind

= 3,40 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,7 %)

Mitglieder mit 2 Kindern

= 3,15 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,45 %)

Mitglieder mit 3 Kindern

= 2,90 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,2 %)

Mitglieder mit 4 Kindern

= 2,65 % (Arbeitnehmer-Anteil 0,95 %)

Mitglieder mit 5 und mehr Kindern

= 2,40 % (Arbeitnehmer-Anteil 0,7 %)

Ab dem zweiten erfassten Kind wird der Beitrag um jeweils 0,25 % gesenkt.

Die genannten Abschläge gelten, solange alle jeweils zu berücksichtigenden Kinder unter 25 Jahre alt sind. In der Kindererziehungsphase werden Eltern mit mehreren Kindern daher spürbar entlastet. Der Arbeitgeberanteil beträgt immer 1,7 %.

Sind alle Kinder über 24 Jahre, fällt der reguläre Beitrag von 3,4 % ohne Zusatzbeitrag an. Der Zusatzbeitrag wird lebenslang nicht mehr erhoben.

Die Änderungen in diesem Update haben zur Folge, dass die Kinder unbedingt in den Stammdaten erfasst werden, damit der Beitrag zur Pflegeversicherung korrekt ermittelt werden kann.

Bereits abgerechnete Arbeitnehmer sollten im laufenden Monat (Juli 2023) nicht erneut überarbeitet und korrigiert werden, da es sonst zu Differenzen kommen kann.

Bei betroffenen Arbeitnehmern müssen im August, im Korrekturmodus, die Kinder in den Stammdaten nachgepflegt und eine Korrekturabrechnung für den Monat Juli 2023 durchgeführt werden.

 

 

Das Handout zur Umsetzung, Berechnungsroutine und Datenpflege finden Sie unter:

Reform in der Pflegeversicherung: Erhöhung des Beitrags - Herabsetzung des Beitrags bei AN mit Kindern

 

LG-103 Landwirtschaftliche Angestellte - PG 112 bis 114 eine frei wählbare Umlagekasse muss hinterlegt werden können

Die Wahl der Umlagekasse kann im Personalstamm (Personengruppe 112 / 113/ 114)von der hinterlegten Krankenkasse abweichen. In dem Bereich “Umlagekasse” kann nun eine gesetzliche Krankenkasse hinterlegt werden, an die die Umlagebeiträge abgeführt wird und welche in Erstattungsfällen für Anträge herangezogen wird.
Bei PGR 112 ist dies nur gestattet, wenn es sich um eine 2te Beschäftigung handelt. (aus rechtlichen Gründen erscheint im Programm immer ein Hinweis auf diesen rechtlichen Zustand)

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