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Lohn & Gehalt 8.21.4.4223 (26.07.2023) (Hotfix)

Lohn & Gehalt 8.21.4.4223 (26.07.2023) (Hotfix)

Meldung auf dem Hauptbildschirm (Sie müssen mindestens die Version 8.21.4.4137 installiert haben, damit die Update-Meldung erscheint)

WICHTIG: Bitte beenden Sie vor dem Starten des Updates manuell den Lohn-Service Webbrowser, falls dieser in Ihrer Taskleiste (unten rechts) aktiv sein sollte (Rechtsklick auf das Symbol ⇒ Beenden). Wird der Lohn-Service Webbrowser nicht beendet, kann das Update unter Umständen nicht durchgeführt werden.

 

 

LG-236 PV Beitragsherabsetzung - Ermittlung der Anzahl der für den Beitragsabschlag maßgebenden Kinder

Aufgrund einer Fehlinterpretation der bis vor kurzen vorliegenden Informationen zur Ermittlung der Anzahl der für den Beitragsabschlag maßgebenden Kinder kann es zu einer fehlerhaften Ermittlung der Herabsetzung führen.

Bisher werden alle Kinder, unabhängig vom Alter, für die Ermittlung der Beitragsherabsetzung herangezogen, was dazu führt, dass auch Kinder, die das 25. Lebensjahr bereits erreicht haben, mit berücksichtigt werden und somit die Anzahl der maßgebenden Kinder verfälscht.

Dies wird mit dem aktuellen Update behoben. Mit dieser Version wird die Ermittlung der zu berücksichtigen Kinder angepasst. Alle Kinder, die über 24 Jahre alt sind, werde komplett bei der Ermittlung der Beitragsherabsetzung außer Acht gelassen. Es werden nur noch Kinder unter 25 Jahren berücksichtigt.

Beispiel:

  • Ein Arbeitnehmer hat vier Kinder im Alter von 13, 11, 7 und 5 Jahren.
    Alle vier Kinder sind altersmäßig berücksichtigungsfähig. Der Beitragsabschlag greift ab
    dem zweiten berücksichtigungsfähigen Kind und beträgt 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind;
    insgesamt also 0,75 Beitragssatzpunkte (3 x 0,25 Beitragssatzpunkte).

  • Ein Mitglied hat vier Kinder im Alter von 27, 25, 19 und 18 Jahren.
    Von den vier Kindern sind altersmäßig nur zwei (im Alter von 19 und 18 Jahren)
    berücksichtigungsfähig. Der Beitragsabschlag greift ab dem zweiten
    berücksichtigungsfähigen Kind und beträgt 0,25 Beitragssatzpunkte für das zweite Kind.

  • Ein Mitglied hat zwei Kinder im Alter von 25 und 19 Jahren.
    Von den zwei Kindern ist altersmäßig nur eins (im Alter von 19 Jahren)
    berücksichtigungsfähig. Der Beitragsabschlag greift erst ab dem zweiten
    berücksichtigungsfähigen Kind, somit findet keine Beitragsherabsetzung statt.

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