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Lohn & Gehalt 8.23.1.4899 (31.01.2025) (Hotfix)

Lohn & Gehalt 8.23.1.4899 (31.01.2025) (Hotfix)

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Allgemein

Status der Meldungen an die Annahmestelle VDEK – Normalbetrieb wiederhergestellt

Nach technischen Problemen auf dem Meldeserver wurde die normale Melderoutine wiederhergestellt. Meldungen an die Annahmestelle VDEK werden derzeit wieder regulär verarbeitet und versendet. Wir überwachen die Situation weiterhin genau und greifen bei Bedarf ein, um eine stabile Verarbeitung sicherzustellen.

Hintergrund der Störung

Es kam zu Synchronisationsproblemen zwischen dem Meldeserver und der Annahmestelle VDEK, wodurch Verarbeitungsprotokolle der Krankenkassen im DEÜV-Verfahren nicht oder nur unvollständig empfangen wurden. Dies führte dazu, dass Meldungen zwar versendet, aber ihr Status nicht immer korrekt zurückgemeldet wurde.

Überwachung und weitere Maßnahmen

  • Der Meldeprozess läuft wieder stabil, jedoch gibt es noch Unklarheiten bei einzelnen Meldungen, insbesondere mit den laufenden Nummern 90927 bis 90943.

  • Wir prüfen aktuell, wie sichergestellt werden kann, dass der Meldeserver nach einem erneuten Durchlauf die Statusinformationen korrekt aktualisiert, ohne sie zurückzusetzen.

  • Für Anwender muss klar ersichtlich sein, welche Meldungen erfolgreich verarbeitet wurden und wo möglicherweise Handlungsbedarf besteht.

Wir beobachten den Prozess weiterhin genau und stehen bereit, falls erneute Anpassungen erforderlich werden.

Stand des Steuer-PAPs 2025

Die Steuer-PAP für 2025 wurde erfolgreich umgesetzt. Derzeit wird auf den offiziellen Brutto/Nettorechner des BMF gewartet, um die Werte final zu überprüfen. Interne Tests sind bereits positiv verlaufen.

Es wird davon ausgegangen, dass die gemeldeten Fehler in der Lohnsteuerermittlung damit behoben sind, da viele Abweichungen darauf zurückzuführen waren, dass bisher keine einheitlichen Berechnungstools, beispielsweise von BMF oder Kassen, zur Verfügung standen.

Nach erfolgreichem Abschluss der finalen Tests wird der PAP 2025 zeitnah ausgerollt und zur Verfügung gestellt. Die Frist für die Anwendung des neuen PAP 2025 ist der 1. März 2025.


Sozial

LG-2448 Umstellung der Bundesknappschaft auf neue Betriebsnummer ab 2025

Mit diesem Update wurde die Anpassung der Bundesknappschaft an die neue Betriebsnummer 98000006 umgesetzt. Ab dem 1. Januar 2025 dürfen Meldungen nicht mehr an die bisherige Betriebsnummer 98094032 gesendet werden.

Umsetzung:

  • Deaktivierung für neue Meldungen: Ab 2025 kann die Betriebsnummer 98094032 nicht mehr für neue Meldungen ausgewählt werden.

  • Übergangsregelung für Bestandsfälle: Bestehende Abrechnungen und Korrekturen bis einschließlich Dezember 2024 können weiterhin mit der alten Betriebsnummer verarbeitet werden.

  • Kennzeichnung in der Benutzeroberfläche: Die Betriebsnummer 98094032 bleibt sichtbar, wird jedoch als nicht mehr gültig für Meldungen ab 2025 markiert. Die neue Betriebsnummer 98000006 wird als Nachfolgekasse angezeigt.

Zusammenfassung:

Diese Anpassung stellt sicher, dass bestehende Abrechnungen und Korrekturen für 2024 weiterhin fehlerfrei durchgeführt werden können, während ab Januar 2025 ausschließlich die neue Betriebsnummer 98000006 genutzt wird. Die bisherige Betriebsnummer 98094032 bleibt bestehen, kann jedoch nicht mehr für neue Meldungen verwendet werden.

Arbeitsanweisung:

Die Umstellung auf die neue Betriebsnummer der Bundesknappschaft (98000006) erfolgt systemseitig automatisch. Daher sind keine manuellen Anpassungen durch die Anwender erforderlich.

1. Keine Aktion erforderlich – Automatische Umstellung

  • Ab dem 01.01.2025 wird die bisherige Betriebsnummer 98094032 nicht mehr für neue Meldungen verwendet.

  • Bestehende Abrechnungen und Meldungen bis Dezember 2024 bleiben unverändert und können weiterhin mit der alten Betriebsnummer verarbeitet werden.

  • Die neue Betriebsnummer 98000006 wird automatisch hinterlegt und für alle relevanten Meldungen genutzt.

  • In der Benutzeroberfläche bleibt die bisherige Betriebsnummer sichtbar, wird jedoch als ungültig gekennzeichnet.

2. Korrekturabrechnungen für ältere Zeiträume

  • Falls Korrekturen für Zeiträume vor Januar 2025 notwendig sind, bleibt die Betriebsnummer 98094032 für diese Abrechnungen weiterhin gültig.

  • In solchen Fällen ist eine Korrekturabrechnung für den betroffenen Monat erforderlich, um eine fehlerfreie Übermittlung sicherzustellen.

LG-2492 Fehlerkorrektur: Doppelte und nicht korrekte Netto-Abzüge bei freiwillig versicherten Arbeitnehmern

Mit diesem Update wurde ein Fehler behoben, der bei freiwillig versicherten Arbeitnehmern dazu führte, dass die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung doppelt vom Nettolohn abgezogen wurden.

Hintergrund der Unstimmigkeit:

Im Zuge der umfassenden Anpassungen für die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP) wurden tiefgreifende Änderungen in der Lohnberechnung vorgenommen. Ziel war es, die Daten vollständig und korrekt für die Anforderungen der Rentenversicherung aufzubereiten, was eine Erweiterung der Berechnungslogik erforderte.

Dabei ergaben sich besondere Herausforderungen im Bereich der Nettoabzüge, insbesondere für privat und freiwillig versicherte Arbeitnehmer. Die automatische Berechnung berücksichtigte in einigen Fällen die Arbeitnehmeranteile doppelt, sodass auf den Lohnausdrucken ein zu hoher Abzugsbetrag ausgewiesen wurde.

Umsetzung:

  • Fehlersuche: Durch eine detaillierte Analyse wurde festgestellt, dass die Systemlohnarten für KV- und PV-Abzüge nicht korrekt verarbeitet wurden.

  • Lösung: Die Berechnungslogik wurde überarbeitet, sodass die Arbeitnehmeranteile zur Kranken- und Pflegeversicherung nun korrekt berücksichtigt und nicht mehr doppelt abgezogen werden.

  • Prüfung & Bestätigung: Nach der Korrektur wurde die Abrechnung erfolgreich getestet. Die ausgewiesenen Netto-Abzüge entsprechen jetzt den tatsächlich hinterlegten Werten.

Zusammenfassung:

Diese Anpassung stellt sicher, dass die Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung korrekt berechnet und abgezogen werden. Das Problem der doppelten Abzüge wurde behoben, sodass die Nettobezüge wieder korrekt ausgewiesen werden.

Arbeitsanweisung:

Durch eine Korrektur im System wurden die Netto-Abzüge für freiwillig versicherte Arbeitnehmer (KV/PV) angepasst, sodass diese nun korrekt berechnet und ausgewiesen werden.

1. Notwendige Maßnahme für bereits betroffene Abrechnungen

  • Falls eine fehlerhafte Abrechnung in einem vorherigen Monat vorliegt, muss eine Korrekturabrechnung für den betroffenen Monat durchgeführt werden.

  • Dabei werden die fehlerhaften Netto-Abzüge automatisch berichtigt und korrekt ausgewiesen.

  • Nach der Korrektur ist ein erneuter Abgleich mit den Buchungslisten empfehlenswert, um sicherzustellen, dass alle Änderungen übernommen wurden.

Die Berechnung der Netto-Abzüge erfolgt ab sofort fehlerfrei. Falls Unstimmigkeiten in bereits erstellten Abrechnungen festgestellt werden, sollte eine Korrekturabrechnung durchgeführt werden.

LG-2496 Anpassung der Insolvenzgeldumlage für 2025

Mit diesem Update wurde die Insolvenzgeldumlage auf den korrekten Wert für das Jahr 2025 angepasst.

Hintergrund der Unstimmigkeit:

Im Zuge des Jahresupdates wurde die Erhöhung der Insolvenzgeldumlage auf 0,15 % zum 01.01.2025 nicht automatisch übernommen. Dies führte dazu, dass die Berechnung weiterhin mit dem alten Wert erfolgte.

Umsetzung:

  • Fehlersuche: Die fehlerhafte Hinterlegung des bisherigen Umlagesatzes wurde identifiziert.

  • Lösung: Der korrekte Wert von 0,15 % wurde in der Beitragsberechnung hinterlegt.

Zusammenfassung:

Mit dieser Anpassung erfolgt die Berechnung der Insolvenzgeldumlage jetzt wieder mit dem gesetzlich gültigen Satz von 0,15 %. Alle Abrechnungen ab Januar 2025 enthalten die korrekte Umlage.

Arbeitsanweisung:

Zum 01.01.2025 wurde die Insolvenzgeldumlage auf 0,15 % angehoben. Damit die neuen Werte korrekt angewendet werden, sind folgende Schritte erforderlich.

1. Notwendige Maßnahmen für die korrekte Umsetzung:

  • Reorganisation durchführen:

    • Führen Sie eine Reorganisation der Stammdaten durch, um die aktualisierten Beitragssätze zu übernehmen.

    • Prüfen Sie anschließend, ob der neue Umlagesatz korrekt in den Mandantenstammdaten hinterlegt ist.

  • Korrekturabrechnung für betroffene Monate:

    • Falls bereits Abrechnungen mit dem alten Umlagesatz erstellt wurden, muss eine Korrekturabrechnung für Januar 2025 und ggf. Folgemonate durchgeführt werden.

    • Dadurch wird sichergestellt, dass die Umlage korrekt berechnet und ausgewiesen wird.

2. Überprüfung der Buchungslisten:

  • Nach der Korrekturabrechnung sollte ein Abgleich mit den Buchungslisten erfolgen, um sicherzustellen, dass die Berechnung ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

  • Falls Unstimmigkeiten auftreten, ist eine erneute Berechnung erforderlich.

Mit diesen Maßnahmen wird sichergestellt, dass die Insolvenzgeldumlage ab Januar 2025 korrekt berücksichtigt wird.

LG-2511 Anpassung des Höchstzuschusses zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung für 2025

Mit diesem Update wurde der Höchstzuschuss zur privaten Krankenversicherung (KV) und Pflegeversicherung (PV) an die gültigen Werte für 2025 angepasst.

Hintergrund der Unstimmigkeit:

Im Jahresupdate wurde die neue Höchstgrenze für den Arbeitgeberzuschuss zur privaten KV und PV nicht übernommen. Dies führte dazu, dass das Programm weiterhin mit den Grenzwerten von 2024 arbeitete und fälschlicherweise eine Überschreitung der zulässigen Beträge meldete.

Umsetzung:

  • Fehlersuche: Die veralteten Grenzwerte wurden identifiziert und korrigiert.

  • Lösung: Die neuen Höchstwerte für 2025 wurden hinterlegt:

    • Maximaler AG-Zuschuss zur privaten Krankenversicherung: 471,32 €

    • Maximaler AG-Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung: 99,23 €

    • Gesamtzuschuss (KV + PV) maximal: 570,55 €

Zusammenfassung:

Die Höchstzuschüsse für private Kranken- und Pflegeversicherung werden jetzt ab 01.01.2025 korrekt berücksichtigt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können sich darauf verlassen, dass der maximale Zuschuss von 570,55 € fehlerfrei ermittelt wird.

Arbeitsanweisung:

Damit die neuen Werte korrekt angewendet werden, sind folgende Schritte erforderlich.

1. Korrekturabrechnung durchführen:

  • Falls bereits Abrechnungen mit den alten Werten erstellt wurden, muss für den Januar 2025 und ggf. Folgemonate eine Korrekturabrechnung durchgeführt werden.

  • Dadurch wird sichergestellt, dass der Arbeitgeberzuschuss korrekt berechnet und ausgewiesen wird.

2. Überprüfung der Berechnung:

  • Nach der Korrekturabrechnung sollte ein Abgleich mit den Lohnauswertungen erfolgen, um sicherzustellen, dass die neuen Höchstgrenzen korrekt berücksichtigt wurden.

  • Falls weiterhin eine fehlerhafte Berechnung auftritt, ist eine erneute Berechnung erforderlich.

Mit diesen Maßnahmen wird sichergestellt, dass der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung ab Januar 2025 fehlerfrei berücksichtigt wird.

LG-2508 eAU-Validierung auf dem MeldeServer

Mit diesem Update wurde ein Fehler behoben, der dazu führte, dass eAU-Anfragen auf dem MeldeServer als fehlerhaft markiert wurden. Ursache war eine fehlerhafte Erstellung der Datensatz-Id, die nicht dem vorgegebenen Format entsprach.

Hintergrund der Unstimmigkeit:

  • Die eAU-Anfragen wurden auf dem MeldeServer abgelehnt, da die Datensatz-Id nicht den formalen Vorgaben entsprach.

  • Dies führte dazu, dass die Anfragen nicht verarbeitet und weitergeleitet werden konnten.

Umsetzung:

  • Identifikation & Korrektur: Die fehlerhafte Erzeugung der Datensatz-Id wurde überarbeitet.

  • Lösung: Das Format der Datensatz-Id wurde an die offiziellen Vorgaben angepasst, sodass die Validierung auf dem MeldeServer fehlerfrei durchläuft.

  • Prüfung & Bestätigung: Die eAU-Anfragen werden nun korrekt erstellt, validiert und weiterverarbeitet.

Zusammenfassung:

Mit dieser Anpassung ist die korrekte Übermittlung der eAU-Anfragen sichergestellt. Anfragen werden jetzt fehlerfrei erstellt und vom MeldeServer erfolgreich verarbeitet.

Arbeitsanweisung:

Damit die eAU-Anfragen korrekt verarbeitet werden, sind folgende Schritte erforderlich.

1. Fehlerhafte eAU-Anfragen korrigieren:

  • Falls eine eAU-Anfrage den Rückmeldungsstatus 11 (rot) aufweist:

    • Die fehlerhafte eAU-Anfrage löschen.

    • Eine neue eAU-Anfrage erstellen und erneut versenden.

2. Überprüfung der eAU-Verarbeitung:

  • Nach der Korrektur sollte überprüft werden, ob die neuen eAU-Anfragen erfolgreich validiert und weitergeleitet werden.

Mit diesen Maßnahmen wird sichergestellt, dass die eAU-Anfragen fehlerfrei erstellt und vom MeldeServer erfolgreich verarbeitet werden.

LG-2455 KUG/WAG-Berechnung mit Soll/Ist-Brutto

Mit diesem Update wurde eine Unstimmigkeit in der Berechnung der Leistungssätze für das Kurzarbeitergeld (KUG) und das während des KUG-Bezugs gezahlte Arbeitsentgelt (WAG) korrigiert. Die Ursache lag in der Anwendung des für Dezember 2024 gültigen Programmablaufplans (PAP) des Bundesfinanzministeriums.

Hintergrund der Unstimmigkeit:

Für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes sind die Vorgaben des Bundesfinanzministeriums (PAP) maßgeblich. Bislang gab es jedoch keine explizite Anweisung für den Dezember 2024, wie mit den veränderten Berechnungsgrundlagen umzugehen ist. Während offizielle Lohnsteuerberechnungen auf dem neuesten PAP für Dezember 2024 basieren, wendet die Agentur für Arbeit bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes die geänderten Lohnsteuerwerte aus dem PAP April 2024 an.

Dies führte dazu, dass sich die Lohnsteuerbeträge für das Soll- und Ist-Brutto in unserer Berechnung von den Werten unterschieden, die durch Online-Rechner und Tabellen der Agentur für Arbeit ausgegeben wurden.

Umsetzung:

  • Fehlersuche: Durch eine detaillierte Analyse der Berechnungslogik konnte nachvollzogen werden, dass die Abweichung durch die Anwendung des PAP Dezember 2024 entstand.

  • Lösung: Die Berechnungsgrundlage wurde so angepasst, dass für KUG-Berechnungen die korrekten Werte gemäß den Tabellen der Agentur für Arbeit berücksichtigt werden.

Zusammenfassung:

Die Anpassung stellt sicher, dass die Berechnung des Kurzarbeitergeldes (KUG) und des während der Kurzarbeit gezahlten Entgelts (WAG) nun exakt mit den Vorgaben der Agentur für Arbeit übereinstimmt. So wird gewährleistet, dass keine Abweichungen mehr auftreten und die Abrechnung korrekt durchgeführt werden kann.

Arbeitsanweisung:

1. Korrekturabrechnung durchführen:

  • Eine Korrekturabrechnung für betroffene Monate ist erforderlich, um sicherzustellen, dass die aktualisierten Berechnungsgrundlagen angewendet werden.

  • Die Neuberechnung sollte für alle Mitarbeiter erfolgen, die Kurzarbeitergeld oder Wertausgleich erhalten haben.

2. Abgleich mit der KUG-Berechnungstabelle der Agentur für Arbeit:

  • Nach der Korrekturabrechnung sollte eine Überprüfung der neuen Berechnung mit den offiziellen Tabellen der Bundesagentur für Arbeit erfolgen.

  • Die berechneten Werte müssen mit den Vorgaben übereinstimmen.

Mit diesen Maßnahmen wird sichergestellt, dass die KUG- und WAG-Berechnung korrekt erfolgt und keine Abweichungen mehr auftreten.


Steuer

LG-2502 Lohnsteuerbescheinigung – Fehlendes Protokoll behoben

Mit diesem Update wurde ein Fehler korrigiert, der dazu führte, dass bei der Erstellung der Postfachanfrage für die Lohnsteuerbescheinigung der XML-Datenteil nicht korrekt gefüllt wurde. Dies machte die Erzeugung des Transferheaders unmöglich und verhinderte den erfolgreichen Versand der Lohnsteuerbescheinigung.

Hintergrund der Unstimmigkeit:

  • Der Fehler trat nur in der Release-Konfiguration auf, nicht im Debug-Modus.

  • Ursache war eine fehlerhafte Initialisierung eines Listenindexwertes:

    • Im Release-Modus erhielt er jedoch einen fehlerhaften Maximalwert, was die Verarbeitung verhinderte.

  • Dadurch konnten Postfachanfragen und -bestätigungen nicht vollständig erstellt werden.

Umsetzung:

  • Identifikation & Korrektur: Die fehlerhafte Initialisierung wurde behoben.

  • Lösung: Die Indexwerte werden jetzt korrekt initialisiert, sodass der XML-Datenteil vollständig gefüllt und verarbeitet wird.

Zusammenfassung:

Mit dieser Anpassung ist die korrekte Erzeugung und Übertragung der Lohnsteuerbescheinigungen wieder sichergestellt. Anwender können ihre Anfragen ohne Einschränkungen generieren, versenden und auswerten.

Arbeitsanweisung:

Was ist zu tun?

  • Keine Korrekturabrechnung erforderlich.

  • Die Meldungen müssen lediglich noch einmal vom Server abgeholt werden.

Anleitung zur Abholung der Protokolle:

  1. Im Meldecenter den Bereich Lohnsteuerbescheinigungen aufrufen.

  2. Die Protokolle erneut abrufen, indem die Abfrage aktualisiert wird.

  3. Falls das Protokoll weiterhin fehlt, kann ein erneuter Abruf über den Postfachabgleich durchgeführt werden.

Nach diesen Schritten sollten die fehlenden Protokolle vollständig angezeigt werden.


Baulohn

LG-2506 ZVK | Fehler bei Upload der DASKWI-Datei

Mit diesem Update wurde ein Fehler behoben, der dazu führte, dass die DASKWI-Datei für Dezember 2024 im SOKA-Bau-Portal nicht hochgeladen werden konnte. Ursache war eine fehlerhafte Erzeugung der URMEL-Sätze, wodurch die Datei abgelehnt wurde.

Hintergrund der Unstimmigkeit:

Die DASKWI-Datei wurde vom SOKA-Bau-Portal abgelehnt, da die Bruttolohnsumme in den URMEL-Sätzen für die Meldearten 50 - 54 nicht auf 0 gesetzt war. Zudem wurden Warnungen bezüglich des Dateinamens ausgegeben.

Umsetzung:

  • Korrektur der URMEL-Sätze: Bruttolohnsumme für Meldearten 50 - 54 wird nun korrekt auf 0 gesetzt.

  • Fehlermeldungen optimiert: Warnungen in den SUMEL-, ANMEL- und URMEL-Sätzen bereinigt.

  • Anpassung des Dateinamens: Format geändert auf DASKWI[Nummer].txt

  • Strukturierung verbessert: SIMEL-Sätze ausgelagert und optimiert.

Zusammenfassung:

Mit dieser Anpassung wird sichergestellt, dass DASKWI-Dateien fehlerfrei hochgeladen und im SOKA-Bau-Portal verarbeitet werden können.
Wichtiger Hinweis: Nicht jede als „Fehler“ markierte Meldung ist kritisch – anhand des Kategorie-Attributs kann erkannt werden, ob es sich um eine Warnung oder Information handelt.

Arbeitsanweisung:

Damit die DASKWI-Dateien korrekt hochgeladen und verarbeitet werden, sind folgende Schritte erforderlich:

1. Neuerstellung für Vormonate:

  • Betroffenen Monat auswählen

  • Historische Meldung übermitteln z.B. Dezember, falls bereits geschehen

2. Korrektur für den aktuellen Monat:

  • Nur Neuberechnung durchführen

  • Meldung erstellen

Mit diesen Maßnahmen wird sichergestellt, dass die DASKWI-Dateien korrekt verarbeitet und im SOKA-Bau-Portal akzeptiert werden.

 

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