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Reform in der Pflegeversicherung: Erhöhung des Beitrags - Herabsetzung des Beitrags bei AN mit Kindern

Reform in der Pflegeversicherung: Erhöhung des Beitrags - Herabsetzung des Beitrags bei AN mit Kindern

Stabilisierung der Finanzen

Zur Absicherung bestehender Leistungsansprüche der sozialen Pflegeversicherung und der im Rahmen dieser Reform vorgesehenen Leistungsanpassungen wird der allgemeine Beitragssatz zum 1. Juli 2023 moderat um 0,35 Prozentpunkte angehoben. Diese Maßnahme ist mit Mehreinnahmen in Höhe von rund 6,6 Mrd. Euro/Jahr verbunden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, den Beitragssatz künftig durch Rechtsverordnung festzusetzen, sofern auf kurzfristigen Finanzierungsbedarf reagiert werden muss. Bundestag und Bundesrat sind dabei zu beteiligen.

Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022

Ebenfalls zum 1. Juli 2023 wird der Beitragssatz zur Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022 nach der Kinderzahl differenziert. Eltern zahlen dann generell 0,6 Beitragssatzpunkte weniger als Kinderlose. Bei kinderlosen Mitgliedern gilt ein Beitragssatz in Höhe von 4 %. Bei Mitgliedern mit einem Kind gilt demgegenüber nur ein Beitragssatz von 3,4 %. Ab zwei Kindern wird der Beitrag während der Erziehungsphase bis zum 25. Lebensjahr um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind bis zum fünften Kind weiter abgesenkt. Nach der jeweiligen Erziehungsphase entfällt der Abschlag wieder. Nach der Zeit, in der der wirtschaftliche Aufwand der Kindererziehung typischerweise anfällt, ist eine weitere Differenzierung zwischen Mitgliedern mit unterschiedlicher Kinderzahl nicht mehr vorgesehen. Bei Mitgliedern mit mehreren Kindern gilt nach der Erziehungszeit daher wieder der reguläre Beitragssatz in Höhe von 3,4 %.

Es gelten somit folgende Beitragssätze:

Mitglieder ohne Kinder 

= 4,00 % (Arbeitnehmer-Anteil: 2,3 %)

Mitglieder mit 1 Kind

= 3,40 % (lebenslang) (AN-Anteil: 1,7 %)

Mitglieder mit 2 Kindern

= 3,15 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,45 %)

Mitglieder mit 3 Kindern

= 2,90 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,2 %)

Mitglieder mit 4 Kindern

= 2,65 % (Arbeitnehmer-Anteil 0,95 %)

Mitglieder mit 5 und mehr Kindern

= 2,40 % (Arbeitnehmer-Anteil 0,7 %)

 

Die genannten Abschläge gelten, solange alle jeweils zu berücksichtigenden Kinder unter 25 Jahre alt sind. In der Kindererziehungsphase werden Eltern mit mehreren Kindern daher spürbar entlastet. Der Arbeitgeberanteil beträgt immer 1,7 %.

Um Versicherte und beitragsüberführende Stellen zu entlasten, sieht das Gesetz vor, dass bis zum 31. März 2025 ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entwickelt wird. Die Bundesregierung wird bis zum 31. Dezember 2023 über den Stand der Entwicklung dieses Verfahrens berichten. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 ist ein vereinfachtes Nachweisverfahren vorgesehen. Der Zeitraum für die Rückerstattung überzahlter Beiträge wird bis zum 30. Juni 2025 verlängert; die Rückerstattung ist für den gesamten Zeitraum zu verzinsen.

Umsetzung im GDI Lohn & Gehalt Programm

Für die Umsetzung der Beitragsherabsetzung wurde im Programm eine neue Kategorie Kinder in den Personalstammdaten implementiert.

In dieser Kategorie werden alle Kinder, egal welches Alters, erfasst und gepflegt, da diese direkte Auswirkungen auf die Ermittlung des Beitragssatzes haben. Der PV-Beitrag wird exakten am Geburtsdatum des Kindes berechnet.

Kinder werden bis zum vollendeten 24. Lebensjahr und in dem Geburtstagsmonat, in dem es 25 Jahre wird, bei der Herabsetzung berücksichtigt.

Bitte hinterlegen Sie plausible und korrekte Daten, da eine zukünftige Weiterverarbeitung der Daten nicht ausgeschlossen ist. Diese Informationen können z. B. auch im EEL-Verfahren herangezogen werden.

Mit dem ersten erfassten Kind wird der Haken bei PV Kinderlos KiBG deaktiviert, dies geschieht automatisch und eine manuelle Änderung ist nicht mehr möglich.

Auch bei Arbeitnehmern, dessen Kinder über 25 Jahre sind, muss mindestens ein Kind hinterlegt sein, um den Zusatzbeitrag zu deaktivieren.

Bei allen Arbeitnehmern ohne hinterlegtes Kind wird automatisch der Zusatzbeitrag aktiviert und der Zusatzbeitrag berechnet.

Ab dem zweiten Kind unter 25 Jahren greift die Beitragsherabsetzung und ermittelt den reduzierten Beitragssatz.

Welche Kinder sich aktiv auf die Beitragsherabsetzung auswirken, kann in der Spalte “Beitragsherabsetzung PV” in den Stammdaten entnommen werden.

 

Oder im Abrechnungsprotokoll:

 

Korrekturen:

Sollen Kinder und die daraus resultierende Beitragsherabsetzung rückwirkend ab Juli 2023 berechnet werden, müssen diese im Korrekturmodus ab JUli 2023 und in den Folgemonaten erfasst und neu berechnet werden.

Eine Korrekturabrechnung muss für jeden gewählten Monat durchgeführt werden.

 

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