euBP – Elektronisch unterstützte Betriebsprüfung
Sehr geehrte Herr Anwenderinnen und Anwender,
das Modul euBP – Elektronisch unterstützte Betriebsprüfung wird zu einem späteren Zeitpunkt im Lohn implementiert und Ihnen zur Verfügung gestellt.
Wir möchten Sie nochmal darauf hinweisen, dass es daher dringend erforderlich ist, dass Sie sich von der euBP – Elektronisch unterstützte Betriebsprüfung befreien lassen, die die Jahre vor 2023 beinhaltet.
Unterlagen aus dem Lohnabrechnungsprogramm
Seit dem 01.01.2023 sind die für die Prüfung notwendigen Daten elektronisch aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm an die Rentenversicherung zu übermitteln.
Auf Antrag des Arbeitgebers kann für Zeiträume bis zum 31. Dezember 2026 auf eine elektronische Übermittlung der gespeicherten Entgeltabrechnungsdaten verzichtet werden.
Wichtig zu beachten ist, dass die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung aus dem Lohnabrechnungsprogramm erst ab dem Jahr 2023 unterstützt wird und Daten erst ab diesem Jahr elektronisch zur Verfügung gestellt werden können. Aus technischen Gründen, wie den Änderungen und Anpassungen der letzten Jahre im Programm, ist es uns nicht möglich zu gewährleisten, dass die Daten der Vorjahre korrekt ermittelt werden.
Daher ist es erforderlich, dass Sie sich von der euBP - Elektronisch unterstützte Betriebsprüfung befreien lassen, die die Jahre vor 2023 beinhaltet. Der Antrag ist formlos und unter Angabe der Betriebsnummer an den Rentenversicherungsträger zu senden, der für die Betriebsprüfung zuständig ist.
Eine Übersicht der örtlichen Prüfbüros einschließlich der Kontaktdaten finden Sie hier:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Arbeitgeber-und-Steuerberater/Betriebspruefung/Pruefbueros/pruefbueros.html
Führung elektronischer Unterlagen
Auch die Unterlagen zur Abrechnung müssen in elektronischer Form zu den Entgeltunterlagen genommen werden und der Rentenversicherung zur Verfügung gestellt werden. Elektronisch wird dies erst 2026 für alle Pflicht, bis dahin können sich Arbeitgeber von der Führung elektronischer Unterlagen befreien lassen. Dazu müssen Arbeitgeber Anträge beim zuständigen Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung (DRV) stellen lassen. So steht es im neuen Absatz 3 von § 8 BVV. Gemäß eines zusätzlichen § 9a BVV werden die Sozialversicherungsträger dazu Gemeinsame Grundsätze verfassen.