Inflationsausgleichsprämie: Bis zu 3.000 Euro steuerfrei
Ab dem 26. Oktober 2022 können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro gewähren. Das sieht die sogenannte Inflationsausgleichsprämie vor, die die Bundesregierung auf den Weg gebracht hat und der Bundestag und Bundesrat zugestimmt haben. Hierbei handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.
Die Inflationsausgleichsprämie ist Teil des dritten Entlastungspakets vom 3. September 2022.
“Der Bund ist bereit, bei zusätzlichen Zahlungen der Unternehmen an ihre Beschäftigten einen Betrag von bis zu 3.000 Euro von der Steuer und den Sozialversicherungsabgaben zu befreien“, so Punkt 10 des Beschlusses.
Grundlage für die Inflationsausgleichsprämie ist das „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“. Es wurde am 25. Oktober 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt rückwirkend zum 1. Oktober 2022 in Kraft.
Bei der Inflationsausgleichsprämie handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Die im Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferung über das Erdgasnetz in § 3 Nummer 11 des Einkommensteuergesetzes beschlossene Steuerfreiheit der Inflationsausgleichsprämie sieht keine Regelung vor, dass die Prämie an alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgezahlt werden muss.
Eckpunkte der Regelung sind unter anderem:
In welchem Zeitraum kann die Inflationsprämie ausgezahlt werden?
Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet und wird vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 gewährt.
Der großzügige Zeitraum gibt den Arbeitgebern Flexibilität.
Welchen Vorteil haben Arbeitnehmende von der Inflationsprämie?
Für die Inflationsprämie fallen keine Lohnnebenkosten an, der Betrag von 3.000 Euro ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Es gilt also brutto = netto.
Wird mit dem Arbeitgeber zum Inflationsausgleich eine Sonderzahlung als reguläre Einmalzahlung (Bonus, Prämie) vereinbart, werden darauf Steuern und Sozialversicherungsabgaben fällig.
Bei der Inflationsprämie hingegen fallen diese Abgaben weg, allerdings nur, wenn es sich um eine Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn handelt.
Zudem wird die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung dahingehend ergänzt, dass die Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird.
Unter welchen Voraussetzungen kann das Geld gezahlt werden?
Bei der Inflationsprämie handelt es sich um eine sogenannte Zusatzzahlung. Das Geld wird also zusätzlich zu dem gezahlt, was vertraglich vereinbart ist.
Daher gilt auch: Sind Weihnachts- und/oder Urlaubsgeld im Arbeitsvertrag fest vereinbart oder ergibt sich der Anspruch darauf aus der betrieblichen Übung, dürfen diese Zahlungen nicht in die Inflationsprämie umgewandelt werden.
Damit die Prämie vonseiten des Finanzamts tatsächlich als steuer- und sozialabgabenfrei gewertet wird, muss in der Gehaltsabrechnung klar erkennbar sein, welchem Zweck das Geld dient.
Sprich: In der Abrechnung muss ausdrücklich stehen, dass diese Prämie wegen der steigenden Energiepreise und Lebenshaltungskosten gezahlt wird, zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung.
Kann die Prämie in Teilbeträgen ausgezahlt werden?
Die Inflationsprämie kann als Einmalbetrag oder in Teilbeträgen gezahlt werden.
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die vollen 3.000 Euro pro Mitarbeitenden zu zahlen. Über die Höhe der Prämie entscheiden die Arbeitgeber selbst.
Muss die Prämie allen Mitarbeitenden gezahlt werden?
Wer einen Inflationsausgleich zahlen will, darf damit nicht nur einzelne Personen bedenken. Denn bei solchen Zahlungen gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz.
Heißt: Bekommt ein Teammitglied die Inflationsprämie, bekommen sie alle – auch Auszubildende, Werkstudenten und Minijobber.
Möglich ist es allerdings, unterschiedlich hohe Summen auszuzahlen, wenn es dafür einen sachlichen Grund gibt. So kann die Höhe der Zahlung vom Einkommen abhängen. Geringverdiener könnten eine höhere Prämie bekommen als Besserverdienende.
Umsetzung im GDI Lohn & Gehalt:
Für die Auszahlung der Inflationsprämie muss die Anlage einer neuen Lohnart erfolgen, die steuer- und sozialversicherungsfrei geschlüsselt ist.
Neue Lohnart mit den gewünschten Kennzeichen anlegen:
Öffnen Sie unter Stammdaten die Lohnartenverwaltung auf
Legen Sie im Bereich des lfd. Entgeltes eine neue Lohnart an
Die Anlage als lfd. Entgelt erfolgt aufgrund der Vorgabe, dass der Betrag unter dem Bruttomonatsverdienst insgesamt zu berücksichtigen ist.
Die Steuerfreiheit führt dazu, dass der Betrag bei den "sonstigen Bezügen" NICHT zu berücksichtigen ist, da sich die "sonstigen Bezüge" nach den Vorgaben der Entgeltbescheinigungsverordnung nur auf den steuerpflichtigen Teil des Arbeitslohns beziehen.
Die Prämie muss in der Verdiensterhebung (VE) gemeldet werden.
Ändern Sie die Einstellung unter Steuer & Sozialversicherung jeweils auf den Kenner 2. steuer- und sozialversicherungsfrei
Hinterlegen Sie unter Einstellungen die gewünschten Fibu-Konten und speichern die Lohnart.